Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt
Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs
Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs
Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen
§ 14 Berichtszeitraum - Digitale Gesetze
§ 14 Berichtszeitraum
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.