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§ 11 Erhebungsbereich - Digitale Gesetze
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (VerkStatG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt
Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs
Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs
Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Statistik des Luftverkehrs
§ 11 Erhebungsbereich
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.