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§ 4 Informationspflicht - Digitale Gesetze
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)
§ 1 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Informationspflicht
§ 5 Gefahrenabwehrpflicht
§ 6 Sanierungspflicht
§ 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 8 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
§ 9 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
§ 10 Aufforderung zum Tätigwerden
§ 11 Rechtsschutz
§ 12 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 12a Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 13 Zeitliche Begrenzung der Anwendung
§ 14 Übergangsvorschrift zu Anlage 1
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Berufliche Tätigkeiten
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3 Nummer 3) Internationale Abkommen
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3 Nummer 5) Internationale Übereinkünfte
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Informationspflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.