Unterabschnitt 3 Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 19 Berufung; Amtszeit - Digitale Gesetze
§ 19 Berufung; Amtszeit
Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.