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§ 5 Benachteiligungsverbot - Digitale Gesetze
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot
Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit
Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.