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§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit - Digitale Gesetze
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung
Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.