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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot
Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit
Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Zielsetzung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.