(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von
| 1. | weniger als 18 Monaten | das 1,5fache, |
| 2. | 18 Monaten und weniger als 2 Jahren | das 1,8fache, |
| 3. | 2 und weniger als 4 Jahren | das 2fache, |
| 4. | 4 und weniger als 5 Jahren | das 4fache, |
| 5. | 5 und weniger als 6 Jahren | das 4,5fache, |
| 6. | 6 und weniger als 7 Jahren | das 5fache, |
| 7. | 7 und weniger als 8 Jahren | das 5,5fache, |
| 8. | 8 und weniger als 9 Jahren | das 6fache, |
| 9. | 9 und weniger als 10 Jahren | das 6,5fache, |
| 10. | 10 und weniger als 11 Jahren | das 7fache, |
| 11. | 11 und weniger als 12 Jahren | das 7,5fache, |
| 12. | 12 und weniger als 13 Jahren | das 8fache, |
| 13. | 13 und weniger als 14 Jahren | das 8,5fache, |
|