§ 16 Übergangsgebührnisse
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
| 1. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate, |
| 2. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate, |
| 3. | 6 und weniger als 7 Jahren | für 24 Monate, |
| 4. | 7 und weniger als 8 Jahren | für 30 Monate, |
| 5. | 8 und weniger als 9 Jahren | für 36 Monate, |
| 6. | 9 und weniger als 10 Jahren | für 42 Monate, |
| 7. | 10 und weniger als 11 Jahren | für 48 Monate, |
| 8. | 11 und weniger als 12 Jahren | für 54 Monate und |
| 9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
- 1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,