Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben
Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt 8 Besondere Leistungen
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Übergangsbeihilfe erhalten
1.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
a)
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
b)
wegen Dienstunfähigkeit,
2.
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
1.
ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro
a)
für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
a)
für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt entsprechend.