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Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV 2002)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 10a Weitere Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
§ 7 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.