Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV 2002)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 10a Weitere Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
§ 10a Weitere Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 10a Weitere Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.