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Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV 2002)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 10a Weitere Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
§ 2 Ausbildungsdauer - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.