(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netzentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
- 1.
bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 11 festgestellt wurde,
- a)
150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
- b)
50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder
- c)
100 Millionen Euro,
- 2.
bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- a)
4 Millionen Euro oder
- b)
2 Millionen Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:
- 1.
bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und
- 2.
bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
- 1.
für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und