§ 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit
- 1.
sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
- 2.
die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder
- 3.
eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letztverbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnahmestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen sowie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitteilen: