§ 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
(1) Auf Antrag einer Schienenbahn stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten fest.
(2) Jede Schienenbahn ist verpflichtet, bei der Prüfbehörde einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 zu stellen.
(3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind folgende Nachweise beizufügen:
- 1.
Energielieferverträge und Energierechnungen für Energielieferungen
- a)
für das Kalenderjahr 2021 und
- b)
für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und
- 2.
der Prüfvermerk eines Prüfers zu
- a)
den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und
- b)
Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.
Die Prüfbehörde kann weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat eine Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, ihrem Antrag nach Absatz 2 folgende Nachweise beizufügen:
- 1.
Energielieferverträge und vorhandene Energierechnungen für das Kalenderjahr 2023
- 2.
den Prüfvermerk eines Prüfers zu
- a)
den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und
- b)