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§ 38 Freigabe von Amts wegen - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Kapitel 3 Freigabe
§ 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
§ 32 Antrag auf Freigabe
§ 33 Erteilung der Freigabe
§ 34 Vermischungsverbot
§ 35 Uneingeschränkte Freigabe
§ 36 Spezifische Freigabe
§ 37 Freigabe im Einzelfall
§ 38 Freigabe von Amts wegen
§ 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling
§ 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
§ 41 Festlegung des Verfahrens
§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers
Kapitel 8 Aufsichtsprogramm
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 3: Freigabe
§ 38 Freigabe von Amts wegen
Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.