Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers
Kapitel 8 Aufsichtsprogramm
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 35 Uneingeschränkte Freigabe
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe
1.
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,
2.
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und
3.
in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.