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§ 8 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (StiftBTG)
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Stiftungen des Privatrechts
III. Genehmigung und Stiftungsaufsicht
IV. Satzungsänderung und Beendigung der Stiftungen
V. Stiftungen öffentlichen Rechts
VI. Kommunale Stiftungen
VII. Kirchliche Stiftungen
VIII. Nichtrechtsfähige Stiftungen
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Stiftungen des Privatrechts
-: Stiftungsgeschäft
§ 8
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.