IV. Satzungsänderung und Beendigung der Stiftungen
V. Stiftungen öffentlichen Rechts
VI. Kommunale Stiftungen
VII. Kirchliche Stiftungen
VIII. Nichtrechtsfähige Stiftungen
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.