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§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Nebenstrafe
Nebenfolgen
Zweiter Titel Strafbemessung
Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
Siebenter Titel Einziehung
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.