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§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.