§ 6 Gliederung der Vorbereitungsdienste
Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)