(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)