§ 16 Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens
Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)