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§ 5 Beständigkeit - Digitale Gesetze
Sortenschutzgesetz (SortSchG 1985)
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Unterscheidbarkeit
§ 4 Homogenität
§ 5 Beständigkeit
§ 6 Neuheit
§ 7 Sortenbezeichnung
§ 8 Recht auf Sortenschutz
§ 9 Nichtberechtigter Antragsteller
§ 10 Wirkung des Sortenschutzes
§ 10a Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes
§ 10b Erschöpfung des Sortenschutzes
§ 10c Ruhen des Sortenschutzes
§ 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
§ 12 Zwangsnutzungsrecht
§ 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
§ 13 Dauer des Sortenschutzes
§ 14 Verwendung der Sortenbezeichnung
§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bundessortenamt
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht
Abschnitt 5 Rechtsverletzungen
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 5 Beständigkeit
Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.