Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
Abschnitt 2 Bundessortenamt
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht
Abschnitt 5 Rechtsverletzungen
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 4 Homogenität
Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.