Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
Abschnitt 2 Bundessortenamt
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht
Abschnitt 5 Rechtsverletzungen
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 13 Dauer des Sortenschutzes
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.