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§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen - Digitale Gesetze
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
Teil 3 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
Teil 4 Gleichstellungsplan
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 25 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
§ 28 Ausschluss doppelter Wahlberechtigung
Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
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Unterabschnitt 1: Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.