Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.