Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen - Digitale Gesetze
§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
(1) Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.
die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und
2.
die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.
(2) In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.
die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.