Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 103
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.