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§ 7 - Digitale Gesetze
Gesetz über das Seelotswesen (SeeLG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere
Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
Vierter Abschnitt Lotstarife
Fünfter Abschnitt (weggefallen)
Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Seelotswesen der Seelotsreviere
2.: Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 7
Wer den Beruf einer Seelotsin oder eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.