Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
Vierter Abschnitt Lotstarife
Fünfter Abschnitt (weggefallen)
Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.