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§ 16 Prüfungsausschüsse - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-BAV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfungen
§ 16 Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.