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§ 16 Prüfungsausschüsse - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-BAV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 13 Abschlussprüfung
§ 14 Abschlussprüfung Teil 1
§ 15 Abschlussprüfung Teil 2
§ 16 Prüfungsausschüsse
§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
§ 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
§ 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
§ 21 Prüfungsaufgaben
§ 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
§ 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
§ 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
§ 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
§ 28 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfungen
§ 16 Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.