§ 15 Abschlussprüfung Teil 2
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:
- 1.
wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,
- 3.
wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,
- 4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
- 1.
als Prüfungsstücke in den Bereichen:
- a)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- c)
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- d)
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
- 2.
als Arbeitsproben in den Bereichen:
- a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,