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§ 8 Aktenaufbewahrung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (SchuldBBerG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken
§ 3 Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke
§ 4 Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
§ 5 Restitution
§ 6 Schließung der Schuldbücher
§ 7 Finanzielle Aufwendungen
§ 8 Aktenaufbewahrung
§ 9 Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Aktenaufbewahrung
Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.