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Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (SchuldBBerG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken
§ 3 Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke
§ 4 Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
§ 5 Restitution
§ 6 Schließung der Schuldbücher
§ 7 Finanzielle Aufwendungen
§ 8 Aktenaufbewahrung
§ 9 Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
§ 7 Finanzielle Aufwendungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Finanzielle Aufwendungen
Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.