Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Achter Abschnitt Maschinell geführte Register
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 24
Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.