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§ 21 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
Erster Abschnitt Einrichtung der Register im Allgemeinen
Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister
Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister
Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Achter Abschnitt Maschinell geführte Register
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 21
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.