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§ 6 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchiedsG)
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Die Schiedsstelle
§ 6
Die Schiedsperson wird vom Direktor des Kreisgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.