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§ 4 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchiedsG)
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Die Schiedsstelle
§ 4
(1) Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.