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§ 2 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchiedsG)
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Die Schiedsstelle
§ 2
(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
(2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.