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§ 26 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchiedsG)
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 26
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.