Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.