Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 16
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einvernehmen der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden.