Kapitel 5 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen - Digitale Gesetze
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.