Kapitel 2 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
Kapitel 3 Gremien der Vertrauenspersonen
Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
Kapitel 5 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 57 Dienstbetrieb - Digitale Gesetze
§ 57 Dienstbetrieb
Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.