Kapitel 2 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
Kapitel 3 Gremien der Vertrauenspersonen
Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
Kapitel 5 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.