§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
- 1.
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
- 2.
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
- 3.
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
- a)
Grund- und Basisausbildung,
- b)
Dienstposten- und Laufbahnausbildung,
- c)
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
- d)
militärische Flugsicherung,
- e)
Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
- f)
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
- g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,
- h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und
- i)
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.